Satzung/Mitgliedschaft

Satzung

Satzung des Lister Yacht-Club Sylt e.V.

Am Hafen 2-4 in 25992 List auf Sylt


Gegründet am 26.04.1967

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lister Yacht-Club Sylt e.V. (LYCS) und hat seinen Sitz in List auf Sylt.

§2
Zwecke des Vereins
Der Lister Yacht-Club Sylt e.V. ist der Zusammenschluss von Freunden des Segelsports. Der Verein erstrebt die Durchführung und Wahrung der ideellen Interessen seiner Mitglieder auf sportlichem Gebiet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zu seinen Aufgaben gehört die sportliche Ausbildung seiner Mitglieder und Jugendlichen, insbesondere die Ausbildung in allen Sparten der Sportschifferei sowie der Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden. Er fördert die gemeinsamen Bemühungen seiner Mitglieder um Liegeplätze und Winterlager.

§3
Mitgliedschaft und Stimmrecht
Die Mitgliedschaft und ihre Untergliederung.

Einzelpersonen über 18 Jahren als aktives Mitglied sowie mit vollem Stimmrecht.

Junioren-Mitglieder:
ab dem neunten Lebensjahr, soweit sie im Besitz einen Jugendschwimmscheines Bronze sind. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auf schriftlichen Übernahmeantrag erhalten sie Stimmrecht.

Passive Mitglieder: Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres, auf Antrag, in die passive Mitgliedschaft zu wechseln. Gleiches gilt für aktive Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr in der Lage sind, aktiv am Clubleben teilzunehmen.
Voraussetzung ist der Nichbestand einer Eignerschaft/Teileignergemeinschaft an einem Boot/einer Yacht. Passive Mitglieder haben die Rechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von der Ableistung von Pflichtsarbeitsstunden befreit.

Fördernde Mitglieder: kann eine Einzelperson werden, die kein Bootseigner oder Miteigner ist Firmen oder ähnliche Einrichtungen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie dürfen keine kostenträchtigen Einrichtungen oder Leistungen des Clubs in Anspruch nehmen, außer dem Clubheim. Fördernde Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr ohne die beiden Clubbausteine, sowie einen jährlichen Beitrag. Sie erhalten bei der Aufnahme lediglich die Clubnadel. Sie werden nicht zum Arbeitsdienst herangez0ogen und werden nicht mit Ausgleichszahlungen belegt. Der Antrag auf fördernde Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein oder dessen Ziele eingesetzt haben, können vom gesamten Vorstand, mit 2/3 Mehrheit, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch nicht verpflichtet Beiträge zu zahlen und Arbeitsstunden zu leisten. Die Ernennung erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

Mitgliedschaft ehrenhalber: Nur die Stammbesatzung des in List stationierten Seenotkreuzers, beitragsfrei und mit Rechten wie fördernde Mitglieder, jedoch ohne Pflichten.


§4
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, eines Ehepartners (Lebenspartners) / einer Ehepartnerin / (Lebenspartnerin) von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten erfüllt ist, in der sich der Antragsteller mit den Mitgliedern bekannt macht. Zur Aufnahme reicht bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.Bei Aufnahme werden eine Aufnahmegebühr und 2 Clubbausteine fällig. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mit aufgenommene Ehepartner (Lebenspartner) / Ehepartnerin (Lebenspartnerin) sowie Mitglieder ehrenhalber brauchen keine Aufnahmegebühr und 2 Clubbausteine bezahlen.


Die Aufnahme von Juniorenmitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch die gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme erfolgt durch den erweiterten Vorstand, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Es werden keine Aufnahmegebühr und keine 2 Hallenbausteine fällig.Für die Übernahme vom Juniorenmitglied zum aktiven Mitglied bedarf es eines schriftlichen Übernahmeantrages vor Vollendung des 19. Lebensjahrs. Über die Übernahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Es werden keine Aufnahmegebühr und keine 2 Clubbausteine fällig.Wird die Aufnahme abgelehnt, so erfolgt eine Mitteilung an den Antragsteller durch den Vorstand, ohne Angabe der Gründe.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, durch Tod, durch Ausschluss. Bei juristischen Personen, Personenvereinigungen und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des betreffenden Verein.Gehen Eihen oder eheähnliche Gemeinschaften im Status des Einzelmitgiledes auseinander, kann das im Aufnahmeantrag als „Ehepartner (Lebenspartner)“ bezeichnete Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres entscheiden, ob es die Mitgliedschaft aufrechterhalten möchte. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Antragstellung und Zahlung der sich aus der Gebührenordnung ergebenden Aufnahmegebühr ohne Clubbausteine. Der § 4 (1) findet hier keine AnwendungAndernfalls erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende. Dieses gilt nicht für den Todesfall des Partners.Bei Juniorenmitgliedern endet die Mitgliedschaft mit Vollendung des 19. Lebensjahres, wenn kein Antrag auf Übernahme zum aktiven Mitglied gestellt wird, zum Jahresende.

§6
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis zum 1.12. des Austrittsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären.Jedes eintretende Mitglied muss auf die Einhaltung dieses Punktes der Satzung besonders aufmerksam gemacht werden. Es hat auf der Beitrittserklärung dieses zu bestätigen.


§7
Ausschluss aus der Mitgliedschaft
Der Ausschluss ist zulässig, wennein Mitglied gegen die Satzung des Vereins und dessen ziele gröblich verstößtdas Mitglied die Zahlung des fälligen Beitrages unterlässt und einer schriftlichen Mahnung innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nicht nachkommtdie Persönlichkeit eines Mitgliedes die Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt.Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens an, bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte einschließlich des Rechtes, irgendwelche Ämter im Verein zu übernehmen. Während des Ausschlussverfahrens kann ein Austritt nicht erfolgen.

§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlungder Vorstandder erweiterte Vorstand.


§9
Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung an einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt in List zusammen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt die Satzung des Vereins, wählt den Vorstand und erweiterten Vorstand, die alle zwei Jahre neu gewählt werden.



§10
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand; er hat sie einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Auf schriftlichen Antrag, der Zweck und Gründe angeben muss, von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder, muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden.Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einladungen. Es gilt immer die letzte schriftliche dem Vorstand, bekanntgegebene Anschrift als Zustelladresse.Anträge, an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher an den Vorstand des Vereins einzureichen. Dringlichkeitsanträge können außer zu Satzungsänderungen auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit anerkannt wird.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht sie Satzung etwas anderes bestimmt. Zur Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden ist die Stimme des Stellvertreters ausschlaggebend. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters zu unterzeichnen ist.

§11
Vertretungsregelung
Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Im Innerverhältnis ist der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.



§12
Wahlen
Zur Unterstützung des Vorstands wird der erweiterte Vorstand gewählt, der aus dem Schriftführer, dem Hallen- und Gerätewart, dem Jugendwart und dem Sportwart bestehen kann. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vortandes und des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder ab zweijähriger Mitgliedschaft gewählt werden.Es werden gewählt:In Jahren mit gerader Jahreszahl: und in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart Jugendwart
Schriftführer/Pressewart Sportwart
Hallen- und Gerätewart Clubheimwart
Kassenprüfer I Kassenprüfer II


§13
Jahresbeitrag und Arbeitsstunden
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten und Arbeitsstunden zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung im 1. Quartal eines Jahres für dieses Kalenderjahr festgesetzt wird.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden müssen Ersatzbeiträge gezahlt werden, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Beitragszahlung hat jährlich im voraus zu erfolgen.
Paare haben den Status eines „Einzelmitgliedes“; beide Partner sind stimmberechtigt und werden zu Arbeitsstunden herangezogen.
Jedes aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten, die aus der Aufnahmegebühr und den 2 Clubbausteinen besteht. Die Clubbausteine können ganz oder teilweise, auf Antrag, durch Arbeitsstunden abgeleistet werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichtung der Aufnahmegebühr oder des ersten Mitgliedbeitrages.

§14
Kapitalanteile
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Aufnahmegebühr, die aus der Ausnahmegebühr und den 2 Clubbausteinen bestehen kann, sind keine Kapitalanteile im Sinne des § 14.

§15
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand zur Erfüllung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, die sich aus dem Verhältnis zu seinen Mitgliedern aufgrund der vorliegenden Satzung, besonders aus der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ergeben, ist Niebüll.


§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Niebüll (früher Westerland) einzutragen.
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.



§17
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 23.11.2012 tritt damit außer Kraft.

List, den 17.04.2015


Norbert Schmidt, Holger Höpfner, Joseph Philipp
1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart